Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Nozag (nachstehend: AGB) kommen auf alle Lieferungen der Nozag an Kunden zur Anwendung, wenn die No- zag die AGB dem Kunden vor Vertragsabschluss allgemein bekannt gegeben hat, sei es insbesondere durch Abdruck in Katalogen/Dokumentationen, auf Angeboten, Auftrags- bestätigungen und Lieferscheinen oder Aufschaltung auf der Webseite. AGB früherer Fassungen werden bei Abweichungen durch die neueste Fassung ersetzt
Widersprechen individuelle schriftliche Vereinbarungen oder Zusicherungen seitens der Nozag im Einzelfall, namentlich im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder auf dem Lieferschein diesen AGB, so gehen die individuellen Vereinbarungen vor.
Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die Nozag nicht an, es sei denn, sie stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Die vorliegenden AGB gelten auch dann, wenn die Nozag Kenntnis hat von Bedingungen des Kunden, welche den AGB der Nozag entgegenstehen oder von diesen abweichen und die Lieferung an den Kunden trotzdem vorbehaltlos ausführt.
Die vorliegenden AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
Angebote, Entstehung und Inhalt des Vertrages
Die von der Nozag angebotenen Kataloge und Dokumentationen, namentlich die darin aufgeführten Preise, Abmessungen, Ausführungen, Gewichte sowie technischen Anga- ben, sind unverbindlich.
Änderungen sind jederzeit vorbehalten. Technische Änderungen bleiben auch nach Vertragsschluss vorbehalten, wenn sie die vertragsgemässe Verwen- dung der Vertragsprodukte nicht beeinträchtigen.
Verbindlich sind nur schriftliche Angebote der Nozag. Sie sind, sofern schriftlich nichts anderes zugesichert, während 90 Tagen verbindlich. Angebote per Fax oder E- Mail sind den schriftlichen Angeboten hinsichtlich ihrer Wirkung gleichgestellt.
Die vom Kunden mündlich, schriftlich oder in anderer Form (wie E-Mail oder online) abgegebene Bestellung stellt ein bindendes Angebot dar. Verweist er dabei nicht auf einen bestimmten Preis, darf die Nozag davon ausgehen, dass er ihr die Preisbestimmung überlässt (Richtlinie: aktuelle Preise).
Die Nozag ist berechtigt, dieses Angebot durch Zusendung einer Auftragsbestätigung per Post, Fax oder E-Mail anzunehmen oder dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellten Vertragsprodukte zu liefern. Im letzteren Fall entsteht der Vertrag mit der Ausführung der Lieferung.
Bei Spezialanfertigungen hat der Kunde auch eine Lieferung von einer Menge, die die ursprünglich vereinbarte Menge um bis zu 10 % übersteigt, anzunehmen und im gelieferten Umfang zu entgelten.
Der Mindestpreis einer Lieferung der Nozag beträgt EUR 50.00 netto. Beläuft sich der Gegenwert einer Bestellung des Kunden auf weniger als EUR 50.00 netto, so hat er für die darauf erfolgte Lieferung trotzdem EUR 50.00 netto (in Worten: EURO fünfzig 0/100 netto) zu bezahlen.
Forderungsabtretungsverbot Kunde
Ansprüche gegen die Nozag darf der Kunde nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Nozag an Dritte abtreten.
Preise
Alle Preise verstehen sich netto in EURO (EUR), exkl. Mehrwertsteuer, ohne irgendwelche Abzüge und gemäss nachstehenden Lieferbedingungen (Ziffer 7) d. h. namentlich aber nicht abschliessend ohne Verpackung und Transport. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Zahlungsbedingungen
Rechnungen der Nozag sind innerhalb 30 Tagen (Verfalltag) ab dem auf der Rechnung genannten Ausstellungsdatum der Rechnung zur Zahlung fällig. Dies gilt auch bei Lieferverzögerungen oder der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Die Nozag behält sich vor, bei grösseren Aufträgen und Spezialanfertigungen Vorauszahlung zu verlangen.
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist (Verfalltag) gerät der Kunde daher ohne vorangehende Mahnung in Verzug. Der Verzugszins beträgt 8 %-Punkte p. a.
Die Nozag ist zur Einrede der Unsicherheit nach § 321 BGB insbesondere berechtigt, wenn der Kunde seinen bestehenden finanziellen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt und sich daraus begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit ergeben, das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist oder mit der anstehenden Lieferung überschritten würde.
Eigentumsvorbehaltssicherung
Die Nozag behält sich das Eigentum am Vertragsprodukt bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäfts- verbindung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Nozag nach Ansetzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Vertragsprodukte zurückzunehmen. In der Zurück- nahme der Vertragsprodukte durch die Nozag liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. In der Pfändung der Vertrags- produkte durch die Nozag liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Die Nozag ist nach der Rücknahme der Vertragsprodukte zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
Der Kunde ist verpflichtet, die Vertragsprodukte pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern sowie auf Aufforderung der Nozag auf eigene Kosten getrennt zu lagern oder geeignet abzugrenzen, deutlich sichtbar als Eigentum der Nozag zu kennzeichnen und alle Massnahmen zu treffen, die zu einer umfassenden Sicherstellung des Eigentumsvorbehaltes geboten sind. Die gegen die Versicherungen anwachsenden Ansprü- che tritt der Kunde hiermit sicherungshalber in voller Höhe unwiderruflich an die Nozag ab. Die Nozag nimmt die Abtretung an. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eige- ne Kosten rechtzeitig ausführen.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Nozag unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, damit die Nozag Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Nozag die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Nozag entstandenen Ausfall.
Der Kunde ist berechtigt, die Vertragsprodukte im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Nozag jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung von Nozag ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwach- sen, und zwar unabhängig davon, ob die Vertragsprodukte ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wor- den sind. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Nozag, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Nozag verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlö- sen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- verfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann die Nozag verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Vertragsprodukte durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Vertragsprodukte mit anderen, der Nozag nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Nozag das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Werts der Vertragsprodukte (Fakturaend- betrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehenden Sachen gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Vertragsprodukte.
Werden die Vertragprodukte mit anderen, der Nozag nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Nozag das Miteigentum an den neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vertragsprodukte (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzuse- hen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der Nozag anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde ver- wahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Nozag.
Der Kunde tritt der Nozag auch die Forderungen zur Sicherung der Forderung von Nozag gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
Die Nozag verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Nozag.
Lieferbedingungen
Für sämtliche Lieferungen der Nozag an den Kunden vereinbaren die Parteien unter Vorbehalt der nachste- henden Bestimmungen EXW (INCOTERMS 2000) ab Werk Sinsheim.
Als Erfüllungsort für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Nozag und dem Kunden gilt Sinsheim. Der Kunde ermächtigt hiermit die Nozag, in seinem Namen und auf seine Rechnung den Transport der Vertragsprodukte zu veranlassen. Die Nozag haftet nicht für die Wahl des Frachtführers. Die Nozag schliesst nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden eine Transportversicherung ab.
Sämtliche Nebenkosten, wie für eine dem Transport angemessene Verpackung, Gebühren, Zölle und Abgaben, die im Zusammenhang mit der Lieferung anfallen, übernimmt der Kunde.
Nutzen und Gefahr gehen mit Bereitstellung der Vertragsprodukte bzw. im Zeitpunkt der Lieferbereitschaft der Nozag auf den Kunden über, auch wenn ein anderer Lieferort genannt ist oder Frankolieferung vereinbart wur- de.
Die Lieferfristen beginnen frühestens zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Der Beginn der von der Nozag angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
Die rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Bei Lieferverzug ihres Lieferanten wird Nozag den Kunden informieren.
Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen.
Die Einhaltung der Lieferverpflichtung durch Nozag setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Nozag berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 7.3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.<//li>
Die Nozag ist berechtigt, vertragliche Pflichten nach dem vorgesehenen Termin zu erfüllen, es sei denn, dass die Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist.
Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle von Lieferanten, Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrs- störungen, hoheitliche Verfügungen und Fälle höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene Vertragspartei von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme, soweit die betroffene Vertragspartei die Ereignisse nicht zu vertreten hat. Die an der Erfüllung des Vertrages gehinderte Vertragspartei ist verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich unter Darlegung der ihn an der Erfüllung des Vertrages hindernden Umstände zu benachrichtigen; sie wird darüber hinaus alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um das Leistungs- bzw. Abnahmehindernis so schnell wie möglich zu beseitigen.
Die Nozag haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Die Nozag haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von ihr zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
Die Nozag haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht und ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ihr zuzurechnen ist. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung von Nozag auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
Mängelhaftung
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Vertragsprodukte mängelfrei sind, sofern sie der in der bestätigten Bestellung/Spezifikation angegebenen Beschaffenheit entsprechen. Sollten sich die Vertragspro- dukte für eine andere als die gewöhnliche Verwendung nicht eignen, begründet dies keinen Mangel, es sei denn, die Vertragsparteien haben eine besondere Verwendungsfähigkeit schriftlich vereinbart.
Die Verwendung von schlagwortartigen Bezeichnungen, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Normen, die Verwendung von Waren- oder Gütezeichen oder die Vorlagen von Mustern oder Proben beschreiben lediglich die Beschaffenheit und begründen für sich allein nicht die Übernahme einer Garantie oder Zusicherung.
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersu- chungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dazu gehört erforderlichenfalls auch eine Probeverarbeitung. Dies gilt auch für zur Korrektur übersandte Vor- und Zwischenerzeugnisse.
Abweichungen in Struktur, Farbe und Maße innerhalb der gewerblichen Toleranz stellen keine Mängel dar. Soweit ein Mangel der Vertragsprodukte vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbe- seitigung ist die Nozag verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, ins- besondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Vertragsprodukte nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurden.
Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Dabei sind sich die Parteien darüber einig, dass Nozag auch mehrfache Nachbesserungs- versuche unternehmen darf, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
Die Nozag haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Nozag beruhen. Soweit der Nozag keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Die Nozag haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadens-ersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintreten- den Schaden begrenzt.
Soweit dem Kunde ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung der Nozag auch im Rahmen von Ziffer 8.3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens be- grenzt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen
Die Verjährungsfrist für sämtliche Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478 und 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
Gesamthaftung
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den Ziffern 7 und 8 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Scha- densersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder we- gen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber der Nozag ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Beratung, Auskunft
Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten der Vertragsprodukte, technische Empfehlun- gen oder Beratungen und sonstige Angaben sind nicht durch vertragliche Nebenpflichten begründet, erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
Die Erteilung derartiger Auskünfte begründen keinen selbständigen Beratungs-vertrag ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung und erweitern unsere Nebenpflichten ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung nicht.
Vertraulichkeit
Entwürfe, Zeichnungen oder andere Know-How enthaltende Unterlagen und Daten, die der Kunde im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhält, sind geheim und vertraulich und dürfen weder Dritten zugänglich gemacht noch für vertragsfremde Zwecke genutzt werden. Auf Verlangen sind sämtliche Unterlagen, Daten und Kopien hiervon der Nozag zurückzugeben resp. auf entsprechende Anweisung der Nozag zu löschen. Zur Überprüfung dieser Vertragspflicht durch die Nozag leistet der Kunde die erforderliche Hilfestellung.
Gerichtsstand und andendbares Recht
Als Gerichtsstand für Ansprüche aus dem Vertrag und allen anderen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt der Sitz der Nozag. Die Nozag kann den Kunden aber auch an seinem Wohnsitz belangen.
Der Vertrag sowie die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, auch solche, die sich nicht unmittelbar aus dem Vertrag, ergeben, unterstehen dem materiellen deutschen Recht unter Ausschluss der Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ( Wiener Kaufrecht ).